Rechtsprechung
   BFH, 11.11.1965 - V 127/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,10628
BFH, 11.11.1965 - V 127/62 (https://dejure.org/1965,10628)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1965 - V 127/62 (https://dejure.org/1965,10628)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1965 - V 127/62 (https://dejure.org/1965,10628)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,10628) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.08.1961 - V 98/59 U

    Verlust der Vermittlereigenschaft eines Zwischenhändlers bei fehlender

    Auszug aus BFH, 11.11.1965 - V 127/62
    Ein Zwischenhändler, der zwar seinem Auftraggeber den Verkaufspreis offenlegt (Vergleiche BFH, 1961-08-24, V 98/59 U, BStBl 1961 III S 492, Slg Bd 73 S 620), gibt dennoch seine Vermittlereigenschaft auf und wird zum Eigenhändler, wenn der Auftraggeber den Geschäftsvorgang nicht beeinflussen kann und der Zwischenhändler tatsächlich das gesamte Absatzrisiko trägt.
  • BFH, 29.09.1987 - X R 13/81

    Begrenzte Garantie bei Gebrauchtwagengeschäften agenturunschädlich

    Es hebt damit darauf ab, daß der BFH in ständiger Rechtsprechung die Vermittlungstätigkeit des Gebrauchtwagenhändlers dann als Agenturgeschäft beurteilt hat, wenn dieser den Vertrag im Namen und "für Rechnung" des Gebrauchtwagenverkäufers geschlossen hat (vgl. Urteile vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, 622, BStBl III 1961, 492; vom 11. November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 93).
  • BFH, 20.02.1986 - V R 133/75

    Anforderungen an die Besteuerung eines Unternehmers - Umsatzsteuerliche

    Vielmehr handelte es sich um Festpreise, für welche die Verkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Kläger abgaben (vgl. BFH in BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492 und Urteil vom 11. November 1966 V 127/62, HFR 1966, 93).
  • BFH, 25.06.1987 - V R 78/79

    Keine Vermittlungsleistungen bei sog. Minusgeschäften eines Kraftfahrzeughändlers

    Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellt sich der zwischen den Käufern der Neuwagen (den Gebrauchtwagenverkäufern) und dem Kläger vereinbarte "Mindestverkaufspreis" als ein Festpreis dar, für welchen die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Kläger abgegeben haben; denn dieser sog. Mindestverkaufspreis ist auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe angerechnet worden ohne Rücksicht darauf, ob er erzielt werden würde oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492; vom 11. November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 93, und vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311).
  • BFH, 30.11.1967 - V 131/64

    Vermittlereigenschaft - Kraftfahrzeughändler - Gebrauchtwagen - Neuwagenkunde -

    Zutreffend hat das FG nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteile V 98/59 U vom 24. August 1961, BFH 73, 620, BStBl III 1961, 492, und V 127/62 vom 11. November 1965, HFR 1966, 93) die Beurteilung der Gebrauchtwagengeschäfte als Vermittlungstätigkeit von der tatsächlichen Voraussetzung abhängig gemacht, daß der Stpfl. sowohl gegenüber dem Käufer des Gebrauchtwagens im Namen des Neuwagenkunden aufgetreten ist als auch für Rechnung des Neuwagenkunden gehandelt hat.

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung V 127/62, a. a. O., trotz dieser Gegebenheiten die Vermittlereigenschaft des Kraftfahrzeughändlers im Bereich des Umsatzsteuerrechts für Fälle nicht anerkannt, in denen der Neuwagenkunde den Verkauf seines Kraftwagens nicht beeinflussen kann und der Zwischenhändler tatsächlich das gesamte Absatzrisiko trägt.

  • BFH, 27.07.1988 - X R 40/82

    Zur Frage, wann bei einem als "reine" Agentur formulierten Vermittlungsauftrag

    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, der Kläger habe nicht "für fremde Rechnung" gehandelt, da hierfür die Offenlegung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses unabdingbar sei (Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492; vom 30. November 1967 V 131/64, BFHE 91, 320, BStBl II 1968, 330; vom 11. November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 93).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht